(in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 26.08.2022,
zuletzt ergänzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.12.2022)
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein hat die Rechtsform einer eingetragenen Vereinigung. Er führt den Namen
„Feuerwehrverein Trages e. V.“
(2) Der Verein ist eine freiwillige Vereinigung von Bürgern.
(3) Der Sitz des Vereins ist Trages.
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Borna unter der Nummer
VR 10233 eingetragen.
(5) In Rechtsfragen wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Feuerwehrverein Trages e. V. mit Sitz in Trages verfolgt keine unmittelbar
gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Der Feuerwehrverein Trages e. V. setzt sich vor allem für
– die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der
Unfallverhütung;
– die Förderung des Zusammenhaltes und der dörflichen Gemeinschaft sowie
– der Förderung des Amateur- bzw. Breitensports
ein.
§ 3
Ziele und Aufgaben
Der Verein
- setzt sich für die gesellschaftliche Unterstützung und Anerkennung der Leistungen der
Angehörigen der Feuerwehr ein; - setzt sich für eine kontinuierliche und enge Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung, den staatlichen und wirtschaftlichen Organen sowie den gesellschaftlichen Organisationen ein, um die vom Verein verfolgten Ziele und Aufgaben zu erreichen;
- unterstützt das Wirken der Feuerwehrangehörigen und seiner Mitglieder auf kulturellem und sportlichem Gebiet;
- erkennt besondere Leistungen im Feuerwehrwesen an;
- unternimmt Anstrengungen zur Gewinnung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr und des Feuerwehrvereins;
- fördert die Traditionspflege sowie die dörfliche Entwicklung;
- fördert Aktivitäten zur Stärkung des dörflichen Gemeinschaftslebens.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Im Feuerwehrverein Trages e. V. kann jede natürliche Person Mitglied werden. Die
Mitglieder sollen aktiv dazu beitragen, den Vereinszweck zu verwirklichen.
(2) Fördermitglieder des Vereins können Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften,
gesellschaftliche Organisationen und Bürger werden.
(3) Verdienstvolle Persönlichkeiten können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden, wenn diese sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
(4) Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung und Beschluss des
Vereinsvorstandes. Die Mitgliederversammlung ist im Rahmen der
Jahreshauptversammlung über erfolgte Vereinsbeitritte zu informieren.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt des Mitglieds, nach
Ausschluss, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod des Mitgliedes.
(6) Die Austrittserklärung hat dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten
zum Ende eines Kalenderjahres zuzugehen.
(7) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Satzung oder die
Interessen bzw. das Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder verstoßen hat. Über
den Ausschluss entscheidet zunächst der Vorstand. Der Vorstand hat seine
Entscheidung gegenüber dem Betroffenen schriftlich zu begründen. Gegen die
Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene einen Beschluss der
Mitgliederversammlung über den Ausschluss fordern. In diesem Falle ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen.
(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit Wirkung für die Zukunft von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung
(Mahnung) mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung
darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens
zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden
ist. Die Beitragspflicht für die vergangenen Jahre bleibt davon unberührt.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten
gegenüber dem Verein, unbeschadet der Beitragspflicht. Gleichzeitig ist das ehemalige
Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt:
– an der Arbeit des Feuerwehrvereins aktiv teilzunehmen und über die Aufgaben und
deren Realisierung mit zu entscheiden;
– zu allen Fragen und Angelegenheiten des Vereins ihre Meinung zu äußern, Anträge zu
stellen und Vorschläge einzubringen;
– an den Veranstaltungen des Vereins im Rahmen seiner satzungsmäßigen Tätigkeit
teilzunehmen,
– sich und andere Mitglieder des Vereins für die Wahl in Vereinsorgane oder als Beisitzer
vorzuschlagen und zu den von ihnen und anderen Organen vorgeschlagenen
Kandidaten Stellung zu nehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
– die Satzung des Vereins anzuerkennen und während ihrer Mitgliedschaft Beiträge zu
entrichten;
– die Aufgaben des Vereins, die sich insbesondere aus den Beschlüssen der
Mitgliederversammlungen ergeben, zu erfüllen bzw. in geeigneter Weise zu
unterstützen;
– übertragene Funktionen verantwortungsvoll auszuüben;
– dem Verein relevante Änderungen in den persönlichen Verhältnissen für die
Durchführung der Mitgliedschaft (z.B. Anschrift, Telefon, Bankverbindung, Tätigkeit
o. ä.) unverzüglich mitzuteilen.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
(1) Für jedes Kalenderjahr der Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag erhoben, der nach
sozialen Gesichtspunkten gestaffelt ist.
(2) Näheres zu Art und Höhe der Beiträge ist in der jeweils gültigen Fassung der
Beitragsordnung des Vereins geregelt.
(3) Bei unterjährigem Vereinsbeitritt ist stets der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
(4) Im Beitrittsjahr ist der Jahresbeitrag sofort zu entrichten. Folgebeiträge sind durch die
Mitglieder bis zum 31. Mai eines jeden Jahres zu zahlen.
(5) Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand beschlossen. Dabei sind die
Leistungsfähigkeit des Vereins sowie die sozialen Belange der Mitglieder zu
berücksichtigen. Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern
vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
§ 7
Vermögen
(1) Der Verein finanziert sich durch die Beiträge der Mitglieder und Spenden.
(2) Alle Beiträge und Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins entscheidet gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BGB der
Vereinsvorstand über den Anfallberechtigten des Vereinsvermögens. Ein Anspruch der
Mitglieder auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
(5) Falls die Mitgliedervertreterversammlung nicht anders beschließt, sind die
Vorstandsmitglieder Liquidatoren.
§ 8
Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 1991, auch wenn der Verein seine Tätigkeit
zu einem früheren Zeitpunkt beginnt.
§ 9
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionskommission
(2) Einem Organ des Vereins können nur Vereinsmitglieder angehören. Ausgenommen sind
geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische
Personen.
§ 10
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist mindestens
einmal im Jahr durchzuführen. Sie wird vom Vorstand einberufen und durch schriftliche
Einladung vier Wochen gemeinsam mit einer geplanten Tagesordnung vorher
angezeigt.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei
Wochen (Eingang beim Vorstand) vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich die Ergänzung oder die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
beantragen; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Der Vorstand erstellt daraufhin eine
geänderte Tagesordnung mit den eingereichten Ergänzungen und verschickt diese
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung.
(3) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung über die geänderte
Tagesordnung einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Diese
Unterlagen können den Mitgliedern auch elektronisch zugesandt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung
– nimmt die Berichte des Vorstandes und der Revisionskommission entgegen;
– beschließt den Haushaltsplan, die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung und über
eingebrachte Anträge;
– ernennt Ehrenmitglieder auf Vorschlag der Mitglieder;
– wird über erfolgte Aufnahmen von Mitgliedern in den Verein informiert und
entscheidet im Falle des § 4 Abs. 7 Satz 4 über den Ausschluss von Mitgliedern;
– befasst sich mit der weiteren Tätigkeit des Vereins;
– kann Nachfolgekandidaten ernennen, welche bei unerwartetem Ausscheiden eines
Mitglieds aus den Organen des Vereins, in diese nachrückt.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt aller fünf Jahre den Vorstand und die
Revisionskommission. Ehrenämter mit beratender Stimme sind möglich.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung erfordert die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen durch den Vorsitzenden des
Vorstandes eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist
unabhängig von der Anzahl der Erscheinenden beschlussfähig.
(8) Änderungen der Satzung und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen
der 3/4-Mehrheit der Erschienenen.
(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand und muss, wenn es
1/3 der Mitglieder fordert, einberufen werden.
(10)Gefasste Beschlüsse müssen schriftlich festgehalten werden und von zwei Mitgliedern
abgezeichnet werden.
§ 11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem oder den Beisitzern. Dienstort der Vorstandsmitglieder ist der Sitz
des Vereins.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das
Vereinsvermögen und ist in seiner Geschäftsführung verpflichtet, die
satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verwirklichen und den Verein zu festigen und
auszubauen.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese
Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
– Vorbereiten der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung;
– Einberufen der Mitgliederversammlung;
– Vollzug und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
– Verwalten des Vereinsvermögens;
– Erstellen des jährlichen Jahres- und Kassenberichtes.
(4) Der Vorstand führt mindestens einmal im Quartal eine Vorstandssitzung durch. Diese
werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Sitzungen des Vorstandes
sind die übrigen Vorstandsmitglieder rechtzeitig vorher unter Mitteilung der
Tagesordnung zu informieren.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung der
Vorstandsmitglieder kann nur aus wichtigem Grund nach § 27 Absatz 2 BGB vorzeitig
widerrufen werden.
(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung, bei
der die Wahl des Vorstandes ansteht, beim Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung beim Stellvertreter, bei dessen Verhinderung wiederum bei einem
anderen Mitglied des Vorstandes einen Vorschlag einreichen. Die schriftliche
Zustimmung des bzw. der vorgeschlagenen Kandidaten muss beigefügt werden. In der
Einladung zur Mitgliederversammlung sind die vorgeschlagenen Kandidaten unter dem
Tagesordnungspunkt Vorstandswahl alphabetisch aufzulisten.
(7) Bei Unterschreitung der Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder muss das verbleibende
Vorstandsmitglied unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliedervertreterversammlung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall
abweichend lediglich 10 Tage. Das Vorschlagsrecht liegt in diesem Fall (auch bei
Anträgen beim Registergericht auf Notvorstandsbestellung) bei dem verbleibenden
Vorstandsmitglied.
§ 12
Bekanntmachungen, Einberufungen
Bekanntmachungen des Vereins einschließlich Einberufungen erfolgen form- und fristgerecht und gelten als zugegangen, wenn diese zwei Werktage vor Ende der Bekanntgabefrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse versandt wurden.
§ 13
Satzungsänderungen
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des
Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung
der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(2) Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in ihrem Wortlaut sowohl im Antrag als auch
in der Einladung angegeben und erläutert werden. Anträge zur Satzungsänderung sind
mit entsprechender Erläuterung bis spätestens drei Monate vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
§ 14
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall der Ort des Sitzes des Vereins.
§ 15
Schlussbestimmungen
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
Kitzscher, den 16.12.2022